Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts
„Zum 1.5.2025 tritt das „Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts“ (BGBl. 2024 I, Nr. 185) in Kraft […]. Die für die Notarpraxis wesentlichen Änderungen betreffen insbesondere das Namensrecht bei der Erwachsenenadoption „mit schwachen Wirkungen“: Die Erwachsenenadoption führt nicht mehr zwingend zu einer Änderung des Geburtsnamens[…]