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„Letztwillige Verfügung beim Notar ist die beste Lösung“

Die Bundesnotarkammer macht auf ihrem Informationsportal notar.de u.a. auf das Folgende aufmerksam:

„Ein Erbschein ermöglicht die Abwicklung zahlreicher Rechtsgeschäfte, ist jedoch kein letztgültiger Beleg eines rechtmäßigen Erbanspruchs und kann daher auch wieder eingezogen werden, wenn sich später eine andere Erbfolge herausstellt. Im Idealfall sorgen Erblasser daher frühzeitig mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag vor, um Erben und Vermächtnisnehmer klar zu regeln. Mit diesem Dokument einschließlich des vom Nachlassgericht nach dem Todesfall erstellten Eröffnungsprotokolls können Erben ihre Ansprüche umfänglich belegen. Ein bloßes handschriftliches Testament ist nicht ausreichend.“

Quelle: https://www.notar.de/aktuelles/details/wenn-erben-ihr-gutes-recht-beweisen-muessen-erbschein-ermoeglicht-bank-und-immobiliengeschaefte