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OLG Düsseldorf – Keine Anfechtung der Ausschlagung bei bewusst ungesicherter Grundlage

Mit Beschluss vom 7.08.2019 (I-3 Wx 170/18) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt, die zur Anfechtung berechtigen kann, indes nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung aufgrund falscher Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva, beruht.

Daraus folge, dass sich derjenige nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen könne, der nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft wolle er annehmen oder ausschlagen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer – bewusst ungesicherter – Grundlage getroffen hatte.

Anmerkung: Der Entscheidung ist zuzustimmen, denn wer sich bewusst nicht hinreichend über die Zusammensetzung des Nachlasses informiert, kann über selbige auch nicht irren.

Dr. Nils Außner, Rechtsanwalt