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OLG München – Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Das OLG München hat mit (End-)Urteil vom 31.07.2019 (Az. 7 U 3222/18) zur Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gem. § 2325 Abs. 1 BGB aufgezeigt, dass dieser nach § 195 BGB in drei Jahren verjährt und diese Frist nach § 199 BGB frühestens mit Ablauf des 31.12. des Jahres beginnt, in dem der Erblasser verstorben ist.

Das OLG München erklärt, dass Kenntnis i.S.d. § 199 BGB nicht erfordert, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt. Ausreichend sei vielmehr, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet.

Dr. Nils Außner, Rechtsanwalt