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BGH – Unbeschränkte Nutzung als Inhalt einer Grunddienstbarkeit?

Der BGH hat mit Beschluss vom 13.09.2018 (Az. V ZB 2/18) entschieden, dass die – nicht näher eingegrenzte – Nutzung einer auf dem dienenden Grundstück vorhandenen baulichen Anlage jedenfalls dann zulässiger Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein kann, wenn sich die Anlage nur auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks erstreckt und dem Eigentümer an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks die volle Nutzung verbleibt.

Ein nicht auf bestimmte Nutzung beschränktes Nutzungsrecht könne Inhalt eines Nießbrauchs (§ 1030 Abs. 1 BGB), nicht jedoch Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 Alt. 1 BGB sein. Dies gelte auch dann, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist.

Nils Außner, Rechtsanwalt