Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts
„Zum 1.5.2025 tritt das „Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts“ (BGBl. 2024 I, Nr. 185) in Kraft […].
Die für die Notarpraxis wesentlichen Änderungen betreffen insbesondere das Namensrecht bei der Erwachsenenadoption „mit schwachen Wirkungen“: Die Erwachsenenadoption führt nicht mehr zwingend zu einer Änderung des Geburtsnamens des Adoptierten (vgl. bislang § 1767 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Adoptierte kann vielmehr entweder (grundlos!) der Namensänderung widersprechen (vgl. § 1767 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB n. F.) oder einen aus seinem bisherigen Familiennamen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum (neuen) Geburtsnamen bestimmen (vgl. § 1767 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB n. F.). Dabei erstreckt sich eine adoptionsbedingte Geburtsnamensänderung wie bislang nur dann auf den Ehenamen eines verheirateten Angenommenen, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung angeschlossen hat (vgl. § 1767 Abs. 4 S. 2 BGB n. F.).
Hinzuweisen ist auf die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 67 EGBGB: Dessen Abs. 6 ermöglicht es, nach dem bisherigen Recht erfolgte Namensänderungen mit Wirkung ex nunc rückgängig zu machen oder die übrigen Gestaltungsmöglichkeiten des neuen Rechts zu nutzen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für die vor Inkrafttreten der Neuregelungen gem. § 1767 BGB angenommenen volljährigen Personen (vgl. BT-Drucks. 20/9041, S. 69); für bereits nach neuem Recht ausgesprochene Volljährigenadoptionen gilt die Bestimmung nicht.
[…]“
Quelle: DNotI-Report 4/2025, S. 63 f.